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Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind Verbrechen, die im Strafgesetzbuch (StGB) im § 177 (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) nach der Strafrechtsreform 1997 folgendermaßen beschrieben sind: §
177 StGB: Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Die Vergewaltigung gilt seit 1997 dem Gesetz nach als schwerer Fall der sexuellen Nötigung, da der Gesetzgeber das Eindringen in den Körper - sei es oral, anal oder vaginal - als besonders demütigend bewertet. Deutlich wurde das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung einer Person (unabhängig vom Geschlecht) in den Mittelpunkt des Gesetzes gerückt. So ist nun auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar und es gelten auch andere Formen des ungewollten Eindringens in den Körper - auch mit Gegenständen - als Vergewaltigung. Darüber hinaus ermöglicht das neue Gesetz auch die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen, die nicht in heterosexuellen Kontexten begangen werden. Zu kritisieren ist die diskriminierende geringere Strafandrohung bei sexuellen Gewalttaten gegen psychisch kranke und behinderte Menschen (§§ 174a und 179 StGB).
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