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VERGEWALTIGUNG IM STRAFRECHT

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind Verbrechen, die im Strafgesetzbuch (StGB) im § 177 (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) nach der Strafrechtsreform 1997 folgendermaßen beschrieben sind:

§ 177 StGB: Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung

(1) Wer eine andere Person
mit Gewalt,
mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter mit dem Opfer Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, oder
das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt

Die Vergewaltigung gilt seit 1997 dem Gesetz nach als schwerer Fall der sexuellen Nötigung, da der Gesetzgeber das Eindringen in den Körper - sei es oral, anal oder vaginal - als besonders demütigend bewertet. Deutlich wurde das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung einer Person (unabhängig vom Geschlecht) in den Mittelpunkt des Gesetzes gerückt. So ist nun auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar und es gelten auch andere Formen des ungewollten Eindringens in den Körper - auch mit Gegenständen - als Vergewaltigung. Darüber hinaus ermöglicht das neue Gesetz auch die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen, die nicht in heterosexuellen Kontexten begangen werden.

Zu kritisieren ist die diskriminierende geringere Strafandrohung bei sexuellen Gewalttaten gegen psychisch kranke und behinderte Menschen (§§ 174a und 179 StGB).